AGB

AVB

 

1. Geltungsbereich


Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen
Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher
Natur.


3. Umfang der Leistungen


(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband
abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme
hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder
Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht
spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung
der Leistungsempfängerin in Rechnung.
(5) Da die Hebamme in der Geburtshilfe tätig ist, kann es zu kurzfristigen Terminverschiebungen oder
Ausfällen kommen. In diesem Fall verpflichtet sich die Hebamme, sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten
schnellstmöglich zu melden und Zeitnah einen Ersatztermin zu gewähren.
(6) Um die Planbarkeit der Arbeit der Hebamme gewährleisten zu können, aber vor allem dem
Qualitätsstandard und der vollumfänglichen Betreuung und Pflichten nachzukommen, mit denen
ich jede einzelne meiner Betreuungen wertschätzend behandle, sind folgende Termine verpflichtend für
die Leistungsempfängerin wahrzunehmen:
(6.1) Schwangerschaft


● Die Hebamme plant mind. 4 Besuche mit der Leistungsempfängerin während der Schwangerschaft
unabhängig davon, ob eine Vorsorge gewünscht ist. Sofern keine Vorsorge gänzlich bei der
Hebamme oder im Wechsel mit dem Frauenarzt gewünscht ist, dienen diese Termine zur
Vorbereitung auf die Geburt, des Wochenbetts und der Stillzeit. Es werden nur Termine vereinbart,
wenn akute „Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden“ abrechenbar sind.


● Für reine „Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden“ Termine nimmt sich die Hebamme 35 bis 40
Minuten Zeit. Bei Terminen mit Schwangerschaftsvorsorge sind es bis zu 60 Minuten.
(6.2) Wochenbett


● Der erste Wochenbettbesuch erfolgt einen Tag nach der Entlassung aus der Klinik.


● Zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt wird die Leistungsempfängerin mindestens einmal pro
Tag besucht, bei Bedarf ein zweites Mal am selben Tag.


● In der 2. Wochenbett-Woche erfolgt der Besuch alle zwei Tage (max. 25 min). Bei Bedarf öfter.


● In der 3. Wochenbett-Woche erfolgen zwei Besuche, je nach Bedarf öfter.


● Zwischen der 4.-8. Wochenbett-Woche betreut die Hebamme die Leistungsempfängerin zu Hause
einmal pro Woche, je nach Bedarf öfter.


● Der erste Wochenbett-Besuch dauert 45 Minuten, später plant die Hebamme 25 Minuten Zeit ein.


● Sollte diese Zeit in den ersten Tagen nicht ausreichen, besuche ich Sie gern am selben Tag ein
zweites Mal.


● Darüber hinaus ist die Hebamme telefonisch sowie per E-Mail und Signal erreichbar (siehe Infoblatt).
(6.3) Ambulante Geburt (Besuch am Tag der Geburt)


● Bei einer ambulanten Geburt wird eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 150 Euro erhoben.
Diese wird nur abgerechnet, wenn der Betrag von der Krankenkasse/Versicherung übernommen wird.
Die Hebamme verpflichtet sich hierdurch nicht, rufbereit zu sein. Der Betrag wird von den meisten
Krankenkassen erstattet. Sofern es Probleme bei der Erstattung gibt, wird die Hebamme das Geld
nicht einfordern und die Leistungsempfängerin muss nichts bezahlen.


4.  Als Wahlleistungen können vereinbart werden:


(1) a) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die
Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
● mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
● mehr als 20 Besuche zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt
● mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht
Wochen nach der Geburt
● Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird (25 km). Das Wegegeld beträgt ab dem 25 Kilometer
0,81 € / Kilometer.


b) Falls keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann.c) Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die
erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme
über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin in Anspruch nehme bzw. in Anspruch nahm.


c)Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer
Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.


5. Abrechnung des Entgelts


(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen
gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese
sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.


(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die
Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden
schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor,
die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab,
sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen
verpflichtet.


(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser
AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst
dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.


(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 3,- Euro berechnet
werden.


(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.


(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.


6. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen mit der Unterschrift des Vertrages in Kraft.